Liebe Fachanwältinnen und Fachanwälte,

wir möchten Sie heute über die jüngsten Änderungen in der Fachanwaltsordnung (FAO) informieren. Diese Neuerungen geben Ihnen mehr Flexibilität beim Nachholen von Fortbildungsstunden und betreffen insbesondere § 15 Absatz 5 Nr. 3 FAO. Sollten Sie Ihre Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2024 nicht oder nur teilweise erfüllt haben, stehen Ihnen jetzt erleichterte Möglichkeiten zur Verfügung.


Ihre Fortbildungspflicht auf einen Blick

Als Fachanwältinnen und Fachanwälte sind Sie verpflichtet, jedes Jahr mindestens 15 Zeitstunden fachspezifische Fortbildung zu absolvieren. Dieses Fortbildungspensum stellt sicher, dass Sie stets auf dem neuesten Wissensstand bleiben und Ihre Mandanten kompetent beraten und vertreten können.


Was ist neu in § 15 Absatz 5 Satz 3 FAO?

Die Neufassung von § 15 Absatz 5 Satz 3 FAO bietet Ihnen jetzt mehr Spielraum, fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  • Verlängerter Nachholzeitraum: Fehlende Fortbildungsstunden können innerhalb einer „angemessenen Frist“ nachgeholt werden.
  • Klarheit bei der Anrechnung: Nachgeholte Stunden gelten ausschließlich für das Jahr, in dem sie versäumt wurden, und können nicht auf das neue Jahr angerechnet werden.
  • Pflicht zur Meldung: Informieren Sie Ihre Rechtsanwaltskammer über das Versäumnis und lassen Sie die Nachholung genehmigen.

Wie gehen Sie vor, wenn Stunden aus 2024 fehlen?

Falls Sie in 2024 nicht alle vorgeschriebenen Fortbildungsstunden absolvieren konnten, empfehlen wir Ihnen folgende Schritte:

  1. Melden Sie das Versäumnis: Kontaktieren Sie Ihre Rechtsanwaltskammer und geben Sie die Gründe für die nicht erfüllten Stunden an.
  2. Planen Sie Nachholstunden gezielt: Nutzen Sie die Möglichkeit, die fehlenden Stunden zu absolvieren. Achten Sie darauf, dass die Inhalte den Vorgaben der FAO entsprechen.
  3. Dokumentieren Sie Ihre Teilnahme: Stellen Sie sicher, dass Sie die Teilnahme an den Nachholveranstaltungen ordnungsgemäß dokumentieren und Ihrer Rechtsanwaltskammer vorlegen.
  4. Berücksichtigen Sie die Anrechnungsregeln: Nachgeholte Stunden aus 2024 können nicht auf Ihre Fortbildungsverpflichtung für 2025 angerechnet werden. Die regulären 15 Zeitstunden für 2025 müssen separat erbracht werden.

Unser Tipp: Nutzen Sie rechtsanwalt-fortbildung.net

Auf rechtsanwalt-fortbildung.net finden Sie ein breites Angebot an Fachanwaltsfortbildungen von über 50 renommierten Anbietern. Dank der benutzerfreundlichen Plattform können Sie bequem passende Kurse suchen und buchen.

Darüber hinaus stehen Ihnen zahlreiche Fortbildungskurse im Selbststudium zur Verfügung, die Sie noch für 2024 nutzen können. Diese Kurse sind ideal, um Ihre Nachholpflicht flexibel zu erfüllen. Eine Übersicht zu den verfügbaren Kursen finden Sie hier:


Fazit

Die Änderung von § 15 Absatz 5 Nr. 3 FAO ist ein Schritt in die richtige Richtung, um Ihnen mehr Flexibilität und Planungssicherheit zu geben. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten und das vielfältige Angebot auf rechtsanwalt-fortbildung.net, um Ihre Fortbildungsverpflichtungen effizient und stressfrei zu erfüllen. Wir unterstützen Sie gerne dabei!

Viel Erfolg bei Ihrer Fortbildung wünscht Ihr Team von rechtsanwalt-fortbildung.net