Die Fortbildungspflicht für Fachanwälte aus § 15 FAO besteht auch für das Jahr 2020 und trotz „Pandemiezeiten“. Darauf weisen die örtlichen Rechtsanwaltskammern nochmals ausdrücklich hin.
In der neuen Kammermitteilung der RAK Celle heißt es auszugsweise:
„Die Fortbildungs- und Nachweispflicht des § 15 FAO gilt uneingeschränkt für
sämtliche Fachanwältinnen und Fachanwälte – auch in Pandemiezeiten – ohne
die Möglichkeit einer Befreiung. Die Pflicht gilt auch, wenn Fachanwältinnen und
Fachanwälte ihre anwaltliche Tätigkeit nur in sehr geringem Umfange ausüben oder
sich z. B. in Elternzeit befinden, da Zweck der Fortbildungspflicht die Sicherstellung
eines einheitlichen Qualitätsstandards für alle Fachanwältinnen und Fachanwälte ist.
Sowohl die Fortbildungspflicht als auch die Nachweispflicht ist eine anwaltliche
Berufspflicht.
Wir machen erneut darauf aufmerksam, dass gemäß § 15 Abs. 2 FAO alle 15
Zeitstunden auch online absolviert werden können. Darüber hinaus gibt es die
Möglichkeit, die Fortbildungspflicht im Umfang von 5 Zeitstunden im Wege des
Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle gem. § 15 Abs. 4 FAO zu erfüllen. Die
Veranstalter weisen die Fortbildungsveranstaltungen ausdrücklich als
Fachanwaltsfortbildung gem. § 15 Abs. 4 FAO oder gem. § 15 Abs. 2 FAO aus.
Gem. § 15 Abs. 5 FAO ist das Absolvieren ausreichender Fortbildung der
zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Da die
Fortbildung im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden kalenderjährlich zu
absolvieren ist, sind die entsprechenden Nachweise über die im Kalenderjahr
erbrachten Fortbildungen im jeweiligen Kalenderjahr der Rechtsanwaltskammer
vorzulegen.“ Quelle: Kammerkurzmitteilung RAK Celle 19/2021 v. 17.09.21
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