Selbststudium ohne Nachweis führt zum Verlust des Fachanwaltstitels

Am 18. Oktober 2024 veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung, die klarstellt, dass das bloße Lesen von Fachzeitschriften nicht ausreicht, um die Fortbildungspflicht für Fachanwälte zu erfüllen. Diese Klarstellung betraf einen Steuerrechtler, dem der Titel „Fachanwalt für Steuerrecht“ entzogen wurde, weil er seine Fortbildungsstunden nicht ausreichend nachgewiesen hatte.

In dem Urteil (Beschl. v. 30.08.2024, AnwZ (Brfg) 18/24) betont der BGH, dass Fachanwälte, die sich auf Selbststudium berufen, einen entsprechenden Nachweis über ihre Fortbildung erbringen müssen. Der klagende Anwalt, der seit 1990 Fachanwalt für Steuerrecht war, hatte seinen Titel im Jahr 2023 verloren, weil er seine Fortbildungspflicht nach den §§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15, 25 FAO nicht erfüllt hatte. Sein Versuch, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs anzufechten, blieb erfolglos, da der BGH die Zulassung der Berufung ablehnte und keine grundsätzliche Bedeutung des Falles sah.

Streitpunkt: Umfang der nachzuweisenden Fortbildungsstunden

Der Kläger war der Meinung, dass statt der geforderten 15 Stunden nur 10 Stunden Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden müssten. Er argumentierte, dass fünf weitere Stunden durch das Lesen von Fachzeitschriften abgedeckt werden könnten. Zudem meinte er, dass das Lesen von Fachzeitschriften für Anwälte selbstverständlich sei und dies einfach mitgeteilt werden könne, um die Fortbildungspflicht für Fachanwälte zu erfüllen.

Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Auffassung nicht den Regelungen entspreche. Zwar erlaubt § 15 Abs. 4 FAO, bis zu fünf Stunden im Selbststudium zu absolvieren, jedoch sei auch dafür ein Leistungsnachweis erforderlich, etwa durch eine Online-Fortbildung mit anschließender Prüfung. Das einfache Lesen von Fachzeitschriften genügt demnach nicht.

Widerruf des Fachanwaltstitels bleibt verhältnismäßig

Der Kläger führte zudem an, dass der Entzug seines Fachanwaltstitels unverhältnismäßig sei und mildere Maßnahmen, wie eine Rüge oder ein zeitweiliges Verbot der Titelführung, angemessener gewesen wären. Der BGH wies auch diese Argumentation zurück und erklärte, dass die bestehenden Regelungen bereits genügend Spielraum bieten, um individuelle Fälle angemessen zu behandeln. In diesem Fall habe der Kläger jedoch in drei aufeinanderfolgenden Jahren seine Fortbildungspflichten nicht erfüllt, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen worden sei.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an Fachanwälte in Bezug auf ihre Fortbildungspflicht und macht deutlich, dass das Lesen von Fachliteratur allein nicht als ausreichender Nachweis gilt. Der Widerruf des Fachanwaltstitels bleibt daher in solchen Fällen eine verhältnismäßige Maßnahme.

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