Das Angebot an Fortbildungen für Fachanwälte ist groß und oft verwenden die Anbieter der Kurse unterschiedliche Namen für Ihre Veranstaltungen. Aber was bedeutet was? Und welche Art der Fortbildung als Fachanwalt ist für mich geeignet? Vor allem: Was wird mir nach § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO) anerkannt?

Diese Fragen klären wir in diesem Artikel und versuchen Licht in den Dschungel der Bezeichnungen zu bringen.

Online Seminar für Fachanwälte

Als Online Seminar für Fachanwälte bezeichnen die Anbieter der Weiterbildungen meist Kurse i.S.d. § 15 Abs. 2 FAO. Dies sind Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform abgehalten werden, sondern in der Praxis meist über eine Konferenzsoftware über das Internet übertragen werden.

Der Kursanbieter stellt einen Link zur Verfügung über den man sich kurz vor Beginn des Online Seminars einloggen kann. Entweder müssen Sie eine Software auf Ihrem PC installieren oder Sie starten die Konferenz direkt über Ihren Browser (z.B. Chrome, Edge, Firefox, Safari). Insgesamt ist die Bedienung aber inzwischen sehr intuitiv und auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit wenig IT-Erfahrung gut zu bewältigen.

Während des Seminars trägt der Dozent den Seminarstoff per Videoübertragung vor. Gleichzeitig werden Ihnen Folien der Präsentation auf dem Bildschirm gezeigt. Hierbei haben Sie die Möglichkeit entweder direkt über Ihre Kamera oder per Chat Fragen an den Dozenten zu stellen. Ebenfalls über die Chatfunktion können Sie sich mit den Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls an dem Online Seminar teilnehmen austauschen.

Dieser Austausch mit Dozent und Teilnehmern ist Voraussetzung dafür, dass Ihnen der Kurs für Ihre Fachanwaltsfortbildung angerechnet wird. Darüber hinaus wird Ihre Anwesenheit kontrolliert, da auch dies nach § 15 Abs. 2 FAO Voraussetzung für die Anerkennung des Online Seminars ist.

Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens können Sie pro Jahr und Fachgebiet alle nötigen 15 Stunden Fortbildung durch solche Online Seminare erfüllen.

Webinar für Fachanwälte

Per Definition ist ein Webinar eigentlich“ interaktiv ausgelegt und ermöglicht beidseitige Kommunikation zwischen Vortragendem und Teilnehmern“ (Zitat nach Wikipedia: Webinar). Also entspräche es genau den Vorgaben für ein Online Seminar als Fachanwalt (siehe oben). Jedoch wird als Webinar für Fachanwälte oft auch ein aufgezeichnetes Online Seminar für Fachanwälte bezeichnet.

Hierbei wird ein bereits abgehaltenes Online Seminar „wiederverwendet“ oder ein Kurs neu aufgezeichnet, den Sie sich dann -wie ein Lehrvideo- ansehen können. Im Gegensatz zum Online Seminar haben Sie hier keine direkte Möglichkeit der Interaktion mit Dozent oder anderen Teilnehmern.

Beachten Sie: Eine solche Fortbildung mit Hilfe einer Aufzeichnung ist nur dann als Fachanwaltsfortbildung anerkennungsfähig, wenn Sie mit einer Lernerfolgskontrolle verbunden ist. Auch dann werden aber maximal 5 der erforderlichen 15 Stunden im Jahr von den Rechtsanwaltskammern anerkannt. Schließlich handelt es sich um ein Selbststudium i.S.d. § 15 Abs. 4 FAO.

Mit Webinaren für Fachanwälte kann man also nur alle 15 Stunden Weiterbildung erfüllen, wenn diese nach den unter der Überschrift „Online Seminar für Fachanwälte“ beschriebenen Kriterien abgehalten werden. Oft werden diese Kurse dann von den Veranstaltern als „Live-Webinar“ bezeichnet.

E-Learning für Fachanwälte

Ein E-Learning für Fachanwälte ist ein Oberbegriff und bedeutet lediglich, dass eine Lerneinheit in elektronischer Form durchgeführt wird. Hierbei kann es sich um ein Online Seminar, ein Webinar oder ein interaktives Selbststudium am PC handeln.

Hier ist also besondere Vorsicht angezeigt. Prüfen Sie was der Anbieter genau meint, ein Interaktives Seminar über das Internet (§ 15Abs. 2 FAO), aufgezeichnete Lerninhalte mit Lernerfolgskontrolle (Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO) oder eine sonstige, meist nicht anerkennungsfähige Form der Fortbildung für Fachanwälte.

Oft verwenden die Anbieter von Fachanwaltsfortbildungen den Begriff E-Learning aber für Kurse im Selbststudium, die mit Hilfe eine elektronischen Lerneinheit (Online Vortrag oder Online Lernmaterialien) durchgeführt wird. Mit einem solchen E-Learning können Sie maximal 5 Fortbildungsstunden pro Jahr und Rechtsgebiet erfüllen.

Fazit:

Zusammengefasst kennt die Fachanwaltsordnung nur 4 Arten der Fortbildung als Fachanwalt:

  1. Wissenschaftlich publizieren
  2. Fachspezifische Aus- oder Fortbildung dozierend
  3. Fachspezifische Aus- oder Fortbildung hörend
  4. Selbststudium

Alle oben genannten Begriffe (Online Seminar, Webinar, E-Learning) fallen, sofern es sich um Kurse für Fachanwälte handelt, in die Kategorie 3. oder 4.. Achten Sie genau darauf , welche Kriterien „Ihr“ Seminar erfüllt.

Auf unserem Portal rechtsanwalt-fortbildung.net haben wir alle Fortbildungen in 3 übersichtliche Kategorien unterteilt, nämlich:

  1. Präsenzschulungen (15 Stunden anrechenbar)
  2. Online Seminare (15 Stunden anrechenbar)
  3. Selbststudium (5 Stunden anrechenbar)

Hierdurch können Sie direkt nur Kurse auswählen, die Ihren Vorlieben entsprechen und gehen sicher, dass Ihre Kurse auch von Ihrer Rechtsanwaltskammer anerkannt werden. Als angemeldeter Nutzer bekommen Sie darüber hinaus Warnhinweise, falls Sie versehentlich einen Kurs buchen wollen, der Ihnen gar nicht (mehr) angerechnet werden kann.

Alle Kurse und viele Komfortfunktionen rund um Ihre Fortbildungspflicht als Fachanwalt finden Sie hier:

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